Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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Zu § 46 EStG


R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG


§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der Stpfl. rechtlich in nur einem Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerkarte dem


Steuerabzug unterworfen worden sind.