Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 45b. Sammelantrag beim BZSt (§ 45b EStG)
- R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
- R 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
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Zu § 46 EStG
R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der Stpfl. rechtlich in nur einem Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerkarte dem
Steuerabzug unterworfen worden sind.