Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
- R 45b. Sammelantrag beim BZSt (§ 45b EStG)
- R 46.1 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
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Zu § 45b EStG
R 45b. Sammelantrag beim BZSt (§ 45b EStG)
1Der Anteilseigner muss den Sammelantragsteller zu seiner Vertretung bevollmächtigt haben. 2Der Nachweis einer Voll- macht ist nur zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 3Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 AO ermächtigt bei einem Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer die für die Antragstellung erteilte Vollmacht auch zum Empfang der Steuererstattungen.
Die Anweisungen in R 44b.2 Abs. 1 gelten für den Sammelantrag mit folgenden Abweichungen:
Beauftragt der Anteilseigner einen in § 45b EStG genannten Vertreter, einen Sammelantrag beim BZSt zu stellen, hat er
dem Vertreter das Original der NV-Bescheinigung, des Freistellungsauftrags oder der Bescheinigung i. S. d. § 44a Abs. 5, Abs. 7 oder Abs. 8 EStG vorzulegen.
In den Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer dürfen auch Einnahmen einbezogen werden, für die der
Anteilseigner die Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung beantragt hat, wenn der Vertreter des Anteilseigners ver- sichert, dass eine Steuerbescheinigung über zu erstattende Kapitalertragsteuer nicht erteilt worden ist. 2Das Gleiche gilt
für Einnahmen, für die dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung ausgestellt worden ist, wenn der Vertreter des An-
teilseigners versichert, dass die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist.
Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.