Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 44b.1 Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das BZSt nach den §§ 44b und 45b EStG
- R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
- R 45b. Sammelantrag beim BZSt (§ 45b EStG)
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R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
Voraussetzungen für die Erstattung:
Dem auf amtlichem Vordruck zu stellenden Antrag ist das Original
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der vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt ausgestellten Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung oder der Bescheinigung i. S. d. § 44a Abs. 5 EStG
beizufügen.
1Der Anteilseigner weist die Höhe der Kapitalertragsteuer durch die Urschrift der Steuerbescheinigung oder durch eine
als solche gekennzeichnete Ersatzbescheinigung eines inländischen Kreditinstituts nach (§ 45a Abs. 2 oder 3 EStG).
2Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Depot unterhalten, ist es unter den Voraussetzungen des § 26 EStG nicht zu beanstanden, wenn die Bescheinigung auf den Namen beider Ehegatten lautet.
1Eine NV-Bescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn der Anteilseigner voraussichtlich von Amts wegen oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt wird. 2Das gilt auch, wenn die Veranlagung voraussichtlich nicht zur Festsetzung einer Steu- er führt. 3Im Falle der Eheschließung hat der Anteilseigner eine vorher auf seinen Namen ausgestellte NV-Bescheinigung an
das Finanzamt auch dann zurückzugeben, wenn die Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist. 4Das Finanzamt hat auf Antrag eine neue NV-Bescheinigung auszustellen, wenn anzunehmen ist, dass für den unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner und seinen Ehegatten auch nach der Eheschließung eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt; bei Ver-
anlagung auf Antrag gilt Satz 1 entsprechend. 5Für Kapitalerträge, die nach einem Erbfall zugeflossen sind, berechtigt eine auf den Namen des Erblassers ausgestellte NV-Bescheinigung nicht zur Erstattung der Kapitalertragsteuer an die Erben.
Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.