Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 34b.7 Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStG
- R 34b.8 Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
- R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
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R 34b.8 Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
1Die Bildung einer steuerfreien Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist von den nutzungssatzmäßigen Ein- nahmen der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre abhängig. 2Dabei sind Über- und Unternutzungen in den jeweiligen Wirt- schaftsjahren nicht auszugleichen. 3Übersteigt die tatsächliche Holznutzung eines Wirtschaftsjahres den Nutzungssatz nicht, so sind alle Einnahmen aus Holznutzungen des Wirtschaftsjahres als nutzungssatzmäßige Einnahmen zu berücksichtigen.
4Übersteigt dagegen die tatsächliche Holznutzung im Wirtschaftsjahr den Nutzungssatz, sind zur Ermittlung der nutzungs-
satzmäßigen Einnahmen alle Einnahmen aus Holznutzungen im Verhältnis des Nutzungssatzes zur gesamten Holznutzung aufzuteilen. 5Dies setzt voraus, dass für das Wirtschaftsjahr der Bildung einer Rücklage und der drei vorangegangenen Wirt- schaftsjahre jeweils ein Nutzungssatz gültig ist. 6Der durch die Rücklage verursachte Aufwand oder Ertrag ist bei der Ermitt-
lung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.