Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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Zu § 34c EStG


R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern


Umrechnung ausländischer Steuern


  1. 1Die nach § 34c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach § 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende ausländische Steuer ist auf der Grundlage der von der Europäischen

    Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse umzurechnen. 2Zur Vereinfachung ist die Umrechnung dieser Wäh- rungen auch zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wer- den.


    Zu berücksichtigende ausländische Steuer


  2. 1Entfällt eine zu berücksichtigende ausländische Steuer auf negative ausländische Einkünfte, die unter die Verlustaus- gleichsbeschränkung des § 2a Abs. 1 EStG fallen, oder auf die durch die spätere Verrechnung gekürzten positiven ausländi- schen Einkünfte, ist sie im Rahmen des Höchstbetrags (>Absatz 3) nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnen oder auf Antrag nach

    § 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. 2Bei Abzug erhöhen sich die - im VZ nicht ausgleichsfähigen

  • negativen ausländischen Einkünfte. 3Die nach § 34c Abs. 1 und 6 anzurechnende ausländische Steuer ist nicht zu kürzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind.


    Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung


    1. 1Bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben ausländische Einkünfte, die nach § 34c Abs. 5 EStG pauschal besteuert werden, und die Pauschsteuer außer Betracht. 2Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind nach § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG die ausländischen Einkünfte, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert

      werden. 3Die ausländischen Einkünfte sind für die deutsche Besteuerung unabhängig von der Einkünfteermittlung im Aus- land nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln. 4Dabei sind alle Betriebsausgaben und Wer- bungskosten zu berücksichtigen, die mit den im Ausland erzielten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

      5Die §§ 3 Nr. 40 und 3c Abs. 2 EStG sind zu beachten. 6Bei zusammenveranlagten Ehegatten (>§ 26b EStG) ist für die Ermitt- lung des Höchstbetrags eine einheitliche Summe der Einkünfte zu bilden. 7Haben zusammenveranlagte Ehegatten ausländi- sche Einkünfte aus demselben Staat bezogen, sind für die nach § 68a EStDV für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert durchzuführende Höchstbetragsberechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern die Einkünfte und anrechenbare Steuern

      der Ehegatten aus diesem Staat zusammenzurechnen. 8Bei der Ermittlung des Höchstbetrags ist § 2a Abs. 1 EStG sowohl im VZ des Entstehens von negativen Einkünften als auch in den VZ späterer Verrechnung zu beachten.


      Antragsgebundener Abzug ausländischer Steuern


    2. 1Das Antragsrecht auf Abzug ausländischer Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 34c Abs. 2 EStG muss für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat einheitlich ausgeübt werden. 2Zusammenveranlagte Ehegatten müs- sen das Antragsrecht nach § 34c Abs. 2 EStG für ausländische Steuern auf Einkünfte aus demselben Staat nicht einheitlich

      ausüben. 3Werden Einkünfte gesondert festgestellt, ist über den Steuerabzug im Feststellungsverfahren zu entscheiden. 4Der Antrag ist grundsätzlich in der Feststellungserklärung zu stellen. 5In Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung kann jeder Beteiligte einen Antrag stellen. 6Hat ein Stpfl. in einem VZ neben den festzustellenden Einkünften andere auslän- dische Einkünfte aus demselben Staat als Einzelperson und/oder als Beteiligter bezogen, ist die Ausübung oder Nichtausübung des Antragsrechts in der zuerst beim zuständigen Finanzamt eingegangenen Feststellungs- oder Steuererklärung maßgebend.

      7Der Antrag kann noch im Rechtsbehelfsverfahren mit Ausnahme des Revisionsverfahrens und, soweit es nach der AO zuläs- sig ist, im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden nachgeholt oder zurückgenommen werden. 8Die abzuziehende auslän- dische Steuer ist zu kürzen, soweit die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind.


      Bestehen von DBA


    3. Sieht ein DBA die Anrechnung ausländischer Steuern vor, kann dennoch auf Antrag der nach innerstaatlichem Recht wahlweise eingeräumte Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte beansprucht werden.