Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 34b.5 Umfang der Tarifvergünstigung
- R 34b.6 Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifvergünstigung
- R 34b.7 Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStG
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R 34b.6 Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifvergünstigung
Aufstellung und Vorlage eines Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks
1Für die Festsetzung des Nutzungssatzes i. S. d. § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich ein amtlich anerkanntes Betrie- bsgutachten oder ein Betriebswerk erforderlich. 2Dieses soll nach § 68 Abs. 2 Satz 2 EStDV innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag seiner Aufstellung dem Forstsachverständigen der zuständigen Finanzbehörde zur Überprüfung zugeleitet werden.
3Wird es nicht innerhalb eines Jahres übermittelt, kann dies im Fall nicht mehr nachprüfbarer Daten bei der Festsetzung eines Nutzungssatzes zu Lasten des Stpfl. gehen (z. B. durch Unsicherheitszuschläge). 4Enthält es Mängel (z. B. methodische Mängel, unzutreffende oder nicht mehr überprüfbare Naturaldaten), kann es zurückgewiesen werden; ein Gegengutachten der zustän- digen Finanzbehörde ist nicht erforderlich.
1Wird ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk nicht fortlaufend aufgestellt oder wird es infolge einer Betriebsumstellung neu aufgestellt und schließt deshalb nicht an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfeststellung an, kann es im Schadensfalle nur berücksichtigt werden, wenn es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahres des Scha-
densereignisses aufgestellt wurde. 2Gleiches gilt für den Fall, dass ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betrie- bswerk erstmals nach einem Schadensereignis erstellt wird; Absatz 1 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Vereinfachungsregelung
1Aus Vereinfachungsgründen kann bei Betrieben mit bis zu 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche, für die nicht bereits aus anderen Gründen ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk vorliegt, auf die Festsetzung
eines Nutzungssatzes verzichtet werden. 2In diesen Fällen ist bei der Anwendung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von fünf Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar zu Grunde zu legen.
Festsetzung eines Nutzungssatzes
1Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist ein Nutzungssatz zu ermitteln und periodisch für einen Zeitraum von zehn Jahren festzusetzen. 2Er stellt eine unselbständige Besteuerungsgrundlage dar und kann gegebenenfalls auch nachträglich ge- ändert werden. 3Der festgesetzte Nutzungssatz muss zum Zeitpunkt der Veräußerung der außerordentlichen Holznutzungen gültig sein.
Nutzungsnachweis
1Für den Nutzungsnachweis nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG genügt es, wenn der Stpfl. die Holznutzungen eines Wirtschafts- jahrs mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachweist. 2Im Falle eines besonderen Schadensereignisses i. S. d. § 34b Abs. 5 EStG gelten zudem die Regelungen in R 34b.7 Abs. 1.
Kalamitätsmeldungen
1Schäden infolge höherer Gewalt werden nur anerkannt, wenn sie nach Feststellung des Schadensfalls ohne schuldhaftes Zögern und vor Beginn der Aufarbeitung der zuständigen Finanzbehörde nach amtlichem Vordruck für jeden Betrieb geson-
dert mitgeteilt werden. 2Die Mitteilung darf nicht deshalb verzögert werden, weil der Schaden dem Umfang und der Höhe nach noch nicht feststeht.