Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 34b.5 Umfang der Tarifvergünstigung


Grundsätze


  1. 1Die Tarifvergünstigung bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG stellt eine Progressions- milderung der dort bestimmten laufenden Einkünfte dar. 2Sie wird für einen Veranlagungszeitraum gewährt. 3Bei abweichen- den Wirtschaftsjahren ist nach R 34b.1 Abs. 3 zu verfahren. 4Ergeben sich im VZ nach einer Saldierung (>R 34b.1 Abs. 3 und

    4) insgesamt keine positiven Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, scheidet eine Tarifvergünstigung nach § 34b

    EStG aus. 5Bei der Berechnung der Tarifvergünstigung ist maximal das z. v. E. zugrunde zu legen.


    Verhältnis zu § 34 EStG


  2. 1Treffen Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b EStG mit außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese Einkünfte das z. v. E., sind die von der S. d. E., dem G. d. E. und dem Einkom- men abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen, wenn

der Stpfl. keine andere Zuordnung beantragt. 2Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.