Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 12.5 Zuwendungen
- R 13.1 Freibetrag für Land- und Forstwirte
- R 13.2 Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung
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Zu § 13 EStG
R 13.1 Freibetrag für Land- und Forstwirte
1Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. 2§ 13 Abs. 3 EStG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 3Der Freibetrag wird auch einem Stpfl. ungeschmälert gewährt, der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines VZ übernommen hat oder veräußert bzw. aufgibt.