Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
R 12.5 Zuwendungen
1Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägun- gen mit veranlasst werden. 2Der Stpfl. kann sie nur im Rahmen der >§§ 10b, 34g EStG abziehen.