Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 12.5 Zuwendungen


1Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägun- gen mit veranlasst werden. 2Der Stpfl. kann sie nur im Rahmen der >§§ 10b, 34g EStG abziehen.