Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 6.5 Zuschüsse für Anlagegüter


Begriff des Zuschusses


  1. 1Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines - zumindest auch - in seinem Interes- se liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. 2Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. 3In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist.


    Wahlrecht


  2. 1Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Stpfl. ein

    >Wahlrecht. 2Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. 3Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgs- neutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet

    hat. 4Weicht die Bewertung von der Handelsbilanz ab, sind die entsprechenden Anlagegüter in ein besonderes, laufend zu füh- rendes Verzeichnis aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).


    Nachträglich gewährte Zuschüsse


  3. 1Werden Zuschüsse, die erfolgsneutral behandelt werden, erst nach der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern gewährt, sind sie nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. 2Ebenso ist zu verfah- ren, wenn die Anlagen mit Hilfe eines Darlehens angeschafft oder hergestellt worden sind und der nachträglich gewährte Zu- schuss auf dieses Darlehen verrechnet oder zur Tilgung des Darlehens verwendet wird.


    Im Voraus gewährte Zuschüsse


  4. 1Werden Zuschüsse gewährt, die erfolgsneutral behandelt werden sollen, wird aber das Anlagegut ganz oder teilweise erst in einem auf die Gewährung des Zuschusses folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt, kann in Höhe der - noch - nicht verwendeten Zuschussbeträge eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder

Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist. 2Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei der Bildung der steuerfreien Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend. 3Die Aufnahme des Wirtschaftsguts in das besondere Verzeichnis ist erst bei Übertragung der Rücklage erforderlich.