Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 6.1 Anlagevermögen und Umlaufvermögen
- R 6.2 Anschaffungskosten
- R 6.3 Herstellungskosten
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R 6.2 Anschaffungskosten
1Wird ein Wirtschaftsgut gegen Übernahme einer >Rentenverpflichtung erworben, kann der als >Anschaffungskosten zu be-
handelnde Barwert der Rente abweichend von den §§ 12 ff. BewG auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen be- rechnet werden. 2Dagegen sind die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes, das mittels Ratenkauf ohne gesonderte Zins-
vereinbarung erworben wird, stets mit dem nach §§ 12 ff. BewG ermittelten Barwert im Zeitpunkt der Anschaffung anzuset-
zen.