Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht
- R 50 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern
- R 50a.1 Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.
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Zu § 50 EStG
R 50 Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für auslän- dische Steuern
1§ 50 Abs. 3 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen ein DBA besteht. 2Es ist in diesem Fall grund- sätzlich davon auszugehen, dass Ertragsteuern, für die das DBA gilt, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. 3Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung (>R 34c) sind in die Summe der Einkünfte nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden.