Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 4.14 Abzugsverbot für Zuwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
- R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
- R 4b. Direktversicherung
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Zu § 4a EStG
R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
Umstellung des Wirtschaftsjahres
1Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres liegt nicht vor, wenn ein Stpfl., der Inhaber eines Betriebs ist, einen weiteren Be- trieb erwirbt und für diesen Betrieb ein anderes Wirtschaftsjahr als der Rechtsvorgänger wählt. 2Werden mehrere bisher ge- trennt geführte Betriebe eines Stpfl. zu einem Betrieb zusammengefasst, und führt der Stpfl. das abweichende Wirtschaftsjahr für einen der Betriebe fort, liegt keine zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahres vor.
Zustimmung des Finanzamts zum abweichenden Wirtschaftsjahr
1Das Wahlrecht zur Bestimmung des Wirtschaftsjahres kann durch die Erstellung des Jahresabschlusses oder außerhalb des Veranlagungsverfahrens ausgeübt werden. 2Bei Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist dem Antrag zu entsprechen, wenn der Stpfl. Bücher führt, in denen die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und für den Gewerbebetrieb getrennt aufgezeichnet werden, und der Stpfl. für beide Betriebe
getrennte Abschlüsse fertigt. 3Die Geldkonten brauchen nicht getrennt geführt zu werden.
Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Betriebsverpachtung
Sind die Einkünfte aus der Verpachtung eines gewerblichen Betriebs Einkünfte aus Gewerbebetrieb (>R 16 Abs. 5), kann der Verpächter ein abweichendes Wirtschaftsjahr beibehalten, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Satz 2 EStG weiterhin erfüllt sind.
Gewinnschätzung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn geschätzt, ist die Schätzung nach dem abweichenden Wirt- schaftsjahr vorzunehmen.
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteiles ist auch dann im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern, wenn die Mitunternehmerschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.