Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 4.11 Besondere Aufzeichnung
- R 4.12 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
- R 4.13 Abzugsverbot für Sanktionen
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R 4.12 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehrauf- wendungen bei doppelter Haushaltsführung
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
1Die Regelungen in den LStR zu Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind ent- sprechend anzuwenden. 2Ein Betriebsausgabenabzug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ermittelten Werte geringer sind als die
Entfernungspauschale. 3Wird an einem Tag aus betrieblichen oder beruflichen Gründen der Weg zwischen Wohnung und Be- triebsstätte mehrfach zurückgelegt, darf die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt werden. 4Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt nicht für Fahrten zwischen Betriebsstätten. 5Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen (Absatz 2), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte zu verstehen. 6Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. 7Die Betriebsstätte eines See- und Hafenlot- sen ist danach nicht das häusliche Arbeitszimmer, sondern das Lotsrevier oder die Lotsenstation.
Reisekosten
1Die Regelungen in den LStR zu Reisekosten sind sinngemäß anzuwenden. 2Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist nur fürprivateBeförderungsmittelzulässig.
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Die Regelungen in den LStR zu Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind entsprechend anzuwenden.