Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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Zu § 37 EStG


R 37. Einkommensteuer-Vorauszahlung


Bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG ist für die Ermittlung der 600-Euro-Grenze in § 37 Abs. 3 EStG die Sum- me der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen.