Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 34b.6 Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifvergünstigung
- R 34b.7 Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStG
- R 34b.8 Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
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R 34b.7 Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStG
Besonderer Steuersatz
1Werden aus sachlichen Billigkeitsgründen die Regelungen des § 34b Abs. 5 EStG für ein Wirtschaftsjahr in Kraft gesetzt, bestimmt sich der Umfang des mit dem besonderen Steuersatz der Rechtsverordnung zu begünstigenden Kalamitätsholzes
nach der für das betroffene Wirtschaftsjahr anerkannten Schadensmenge (Begünstigungsvolumen). 2Grundlage hierfür ist die nach der Aufarbeitung nachgewiesene Schadensmenge (>R 34b.6 Abs. 6). 3Das Begünstigungsvolumen wird durch Kalamitäts- nutzungen gemindert, die dem Steuersatz nach § 34b Abs. 5 EStG unterworfen werden.
1Die unter die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 5 EStG fallenden Einkünfte werden im Wirtschaftsjahr der Verwertung des Kalamitätsholzes gesondert ermittelt. 2Daneben kann für andere Kalamitätsnutzungen die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 3 EStG in Betracht kommen. 3Der besondere Steuersatz der Rechtsverordnung ist so lange zu berücksichtigen, bis das Begünstigungsvolumen nach Absatz 1 durch Kalamitätsnutzungen jeglicher Art aufgebraucht ist.
Bewertung von Holzvorräten
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung für das darin be- nannte Wirtschaftsjahr von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise ab- gesehen werden.
Weisungen im Rahmen einer Vielzahl von Einzelfällen
1Die in § 34b Abs. 5 EStG vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen können nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch bei größe- ren, regional begrenzten Schadensereignissen, die nicht nur Einzelfälle betreffen, im Wege typisierender Verwaltungsanwei-
sungen auf der Grundlage des § 163 der AO entsprechend angewendet werden. 2Darüber hinausgehende Billigkeitsmaßnah- men sind nur in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit zulässig.