Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 33.1 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
- R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
- R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
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R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:
Sie müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen - dies sind Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber
z. B. ein Pkw oder eine Garage.
Der Verlust oder die Beschädigung muss durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung,
Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muss eine >Gesundheitsgefährdung ausge- hen, die beseitigt werden muss und die nicht auf Verschulden des Stpfl. oder seines Mieters oder auf einen Baumangel zurückzuführen ist (z. B. bei Schimmelpilzbildung).
Dem Stpfl. müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur An-
nahme von Aufwendungen nicht aus.
Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie
den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.
Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden, d. h. die Aufwendungen sind um einen etwa nach
Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
Der Stpfl. muss glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat und dass realisierbare Ersatzansprüche
gegen Dritte nicht bestehen.
Ein Abzug scheidet aus, sofern der Stpfl. zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche
und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstel-
lung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein.