Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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R 32.7 Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können

Allgemeines


  1. 1Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen, es sei denn, dass seine Verwirklichung wegen der persönlichen Verhältnisse des Kindes ausgeschlossen erscheint. 2Dies gilt auch dann, wenn das Kind bereits eine abgeschlosse- ne Ausbildung in einem anderen Beruf besitzt. 3Das Finanzamt kann verlangen, dass der Stpfl. die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweist oder zumindest glaubhaft macht.


    Ausbildungsplätze


  2. Ausbildungsplätze sind neben betrieblichen und überbetrieblichen insbesondere solche an Fach- und Hochschulen sowie Stellen, an denen eine in der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit abzuleisten ist.


    > Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz


  3. 1Für die Berücksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz ist Voraussetzung, dass es dem Kind trotz ernsthafter Be- mühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. 2Als Nachweis der ernsthaften Bemühun- gen kommen z. B. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Aus- bildungsstelle, Unterlagen über eine Bewerbung bei der Zentralen Vergabestelle von Studienplätzen, Bewerbungsschreiben un- mittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung in Betracht.


  4. 1Die Berücksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz ist ausgeschlossen, wenn es sich wegen Kindesbetreuung nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht. 2Eine Berücksichtigung ist dagegen möglich, wenn das Kind infolge Erkrankung oder we- gen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 6 Mutterschutzgesetz daran gehindert ist, seine Berufsausbildung zu be- ginnen oder fortzusetzen.