Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 2a. Negative ausländische Einkünfte
- R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
- R 4.1 Betriebsvermögensvergleich
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Zu § 3 EStG R 3.
R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
1Gesetze und Verordnungen, die die Deckung des Landbedarfs der öffentlichen Hand regeln, bestimmen zum Teil, dass Ge- schäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Landbeschaffung und der Landentschädigung dienen, von allen Gebüh-
ren und Steuern des Bundes, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit sind. 2Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Einkommensteuer für Gewinne aus diesen Rechtsgeschäften.
R 3.2 Zu § 3 Nr. 2 EStG
1Aus dem Ausland bezogenes Arbeitslosengeld gehört nicht zu den nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Leistungen. 2Es handelt sich dabei um wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG, die ggf. nach dem DBA mit einem ausländischen Staat steuer-
frei sein können.
R 3.26a Zu § 3 Nr. 26a EStG
Voraussetzung der Begünstigung des § 3 Nr. 26a EStG ist, unabhängig davon, ob die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.
Bei Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen können ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbe- reich - im Gegensatz zu Amateursportlern - die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen.
R 3.29 Zu § 3 Nr. 29
§ 3 Nr. 29 EStG findet auf Wahlkonsuln keine Anwendung.
R 3.40 Zu § 3 Nr. 40 -
Teileinkünfteverfahren
Bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist R 3.40 EStR 2008 weiter anzuwenden.
R 3.44 Zu § 3 Nr. 44 EStG
1Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat für inländische Stipendiengeber das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig
wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. 2Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG zu erteilen. 3Auch eine in der EU oder dem EWR ansässige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kann steuerfreie Stipendien vergeben, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der §§ 51 ff. AO gemeinnützig wäre und ein
Amtshilfeabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat besteht. 4Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO hat der Sti- pendienempfänger gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht) nachzuweisen.