Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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Zu § 26 EStG


R 26. Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 EStG


Nicht dauernd getrennt lebend


  1. 1Bei der Frage, ob Ehegatten als dauernd getrennt lebend anzusehen sind, wird einer auf Dauer herbeigeführten räumli- chen Trennung regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommen. 2Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist je- doch im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen, z. B. bei einem beruf-

    lich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten. 3Sogar in Fällen, in denen die Ehegatten infolge zwingender äußerer


    Umstände für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt leben müssen, z. B. infolge Krankheit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch weiterbestehen, wenn die Ehegatten die er- kennbare Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. 4Ehegatten, von denen einer vermisst ist, sind im Allge-

    meinen nicht als dauernd getrennt lebend anzusehen.


    Zurechnung gemeinsamer Einkünfte


  2. Gemeinsame Einkünfte der Ehegatten, z. B. aus einer Gesamthandsgesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft sind jedem Ehegatten, falls keine andere Aufteilung in Betracht kommt, zur Hälfte zuzurechnen.


  3. Für den VZ 2012 ist R 26 EStR 2008 weiter anzuwenden.