Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
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- R 15.8 Mitunternehmerschaft
- R 15.9 Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften
- R 15.10 Verlustabzugsbeschränkungen nach § 15 Abs. 4 EStG
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R 15.9 Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften
Grundsätze
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Schenkweise begründete Beteiligungen von Kindern
1Behält ein Elternteil sich bei der unentgeltlichen Einräumung einer >Unterbeteiligung an einem Anteil an einer Personen- gesellschaft das Recht vor, jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Anteile von dem Kind zu verlangen, wird keine
Einkunftsquelle auf das Kind übertragen. 2Gleiches gilt bei schenkweiser Übertragung eines Gesellschaftsanteiles mit Rück- übertragungsverpflichtung.
Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften
1Unabhängig von der Anerkennung der Familiengesellschaft als solcher ist zu prüfen, ob auch die von der Gesellschaft vor- genommene Gewinnverteilung steuerlich zu übernehmen ist. 2Steht die Gewinnverteilung in offensichtlichem Missverhältnis zu den Leistungen der Gesellschafter, kann ein Missbrauch i. S. d. § 42 AO vorliegen.
Typisch stille Gesellschaft
- unbesetzt -
Gewinnbeteiligung bei typisch stiller Beteiligung
- unbesetzt -