Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien
Zu § 11 EStG
R 11. Vereinnahmung und Verausgabung
1Die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten reicht für die Annahme des Zuflusses beim Stpfl. aus. 2Daher sind Hono- rare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen.
Zu § 11a EStG
R 11a. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
R 7h gilt entsprechend.
Zu § 11b EStG
R 11b. Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
R 7i gilt entsprechend.